106 AB2]) noch in der Hauptverhandlung («Dort haben sie mich gepackt und an das Glasgeländer gedrückt» [pag. 142]). Demgegenüber sind die vom Zeugen im Wahrnehmungsbericht gemachten Ausführungen («Sie setzte sich kurz zur Wehr in dem sie die Arme vor ihrem Körper verschränkte. Es wurde ihr mehrmals gesagt 'gäbet t Häng hingere, mir si vor Polizei'» [pag. 6]) und in der vorgezogenen Zeugeneinvernahme zu Protokoll gegebenen Aussagen («…, konnten wir sie anhalten. Sie wehrte sich dort kurz. Sie versperrte die Hände oder die Arme. Ich sagte ihr dann noch 'Gäbet d’Häng hingere, mir si vor Polizei'» [pag. 376, Z. 44 f. und pag.