machte sachliche, stimmig-nachvollziehbare Aussagen ohne unnötige Belastungen (obschon das auch für ihn ein Leichtes gewesen wäre), die als glaubhaft zu werten sind. Demgegenüber ist absolut bezeichnend in den Aussagen der Beschuldigten 2, dass der eigentliche Vorgang der Anhaltung nicht erwähnt wurde, weder in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme («Dort wo das Glasgeländer ist haben sie mich dann erwischt und mich gegen das Geländer gedrückt» [pag. 106 AB2]) noch in der Hauptverhandlung («Dort haben sie mich gepackt und an das Glasgeländer gedrückt» [pag.