Die Schilderungen von Polizist D.________ im Wahrnehmungsbericht (pag. 39 AB2) betreffend die Anhaltung der Beschuldigten 2 durch ihn und seinen Kollegen L.________ korrespondieren mit seinen Ausführungen als Zeuge anlässlich der vorgängigen Beweiserhebung vom 20. Juli 2021 (pag. 376, Z. 44 f.). Vorweg ist bezüglich der Kritik am Zustandekommen des Wahrnehmungsberichts auf die Ausführungen betreffend Phase 1 zu verweisen (vgl. oben). Polizist D.________ machte sachliche, stimmig-nachvollziehbare Aussagen ohne unnötige Belastungen (obschon das auch für ihn ein Leichtes gewesen wäre), die als glaubhaft zu werten sind.