376, Z. 42 f.). Auch wenn der Zeuge D.________ auf spätere Nachfrage hin, ob die Beschuldigte 2 noch zu ihnen geschaut habe, als er und sein Kollege begannen auf sie zuzugehen, mit «Weiss ich nicht mehr» (pag. 377, Z. 18) antwortete, so ist in Anbetracht des Menschenauflaufs etc. schlechterdings nicht ersichtlich, wieso dann die Beschuldigte 2 in diesem Moment mit Rennen hätte beginnen sollen. Insoweit stimmig war die nachfolgende Antwort des Zeugen «Sie musste etwas gesehen haben, da man ohne Grund nicht einfach davonrennt» (pag. 377, Z. 23 f.).