Indes ist schon dem einleitenden Satz von Polizist D.________ im Wahrnehmungsbericht vom 19. April 2018 unmissverständlich klar zu entnehmen, dass die Beschuldigte 2 begonnen habe über den M.________ Richtung N.________ zu rennen, als sie bemerkt habe, dass sie (Polizist L.________ und D.________) auf die Beschuldige 2 zugingen (pag. 6). Unmissverständlich klar äusserte sich der Zeuge D.________ auch oberinstanzlich in der vorgezogenen Zeugeneinvernahme vom 20. Juli 2021: «Dann hat sie offensichtlich bemerkt, dass wir zu ihr wollen. Sie drehte sich um und rannte davon und wir rannten ihr hinterher» (pag. 376, Z. 42 f.).