Es bleibt mehr als nur fraglich, wer sie denn aufgrund ihrer Handlung verfolgen sollte wenn nicht Polizisten. Zudem ist es keinesfalls abwegig, dass man mit einer Personenkontrolle zu rechnen hat, nachdem man in Richtung Polizisten öffentlich beleidigende Gesten machte. Für die Vorinstanz war nicht klar, wann sich die Beschuldigte 2 abdrehte, da der Berichtsrapport hierzu keine Angabe enthalte und die Beschuldigte 2 beteuerte, sich abgedreht zu haben, bevor die zivilen Polizisten die Verfolgung aufnahmen. Indes ist schon dem einleitenden Satz von Polizist D._____