36 vom 9. Juli 2019 und 22. April 2020 (pag. 103 ff. AB2; pag. 140 ff.). Nach dem oberinstanzlich durchgeführten Beweisergänzungsverfahren stehen betreffend die dritte Phase zusätzlich die Aussagen des Zeugen D.________ (pag. 370 ff.) sowie die edierte Anhaltekarte (pag. 395) und das FWR-Formular (pag. 393 f.) betreffend die Beschuldigte 2 zur Verfügung. In concreto Umstritten ist im Wesentlichen, ob die Beschuldigte 2 wusste, dass sie vor Polizisten in Zivil davonläuft und wie sie sich unmittelbar nach der Anhaltung beim Glasgeländer beim O.________ verhielt.