Hätte sich der Beschuldigte 1 effektiv entsprechend seinen Schilderungen verhalten, dann hätte gar kein Anlass bestanden, für seine Arretierung und die Verbringung in den Transportwagen zwecks Abarbeitung in FWR R.________ derart intensiv polizeiliche Ressourcen zu beanspruchen. Demnach hat sich der Beschuldigte 1 gemäss den übereinstimmenden Angaben im Berichtsrapport, der Anhaltekarte betreffend den Beschuldigten 1 und den Zeugenaussagen von Polizist I.________ und E.________ in dieser zweiten Phase vorab durch Flucht der Kontrolle entziehen wollen und sich ansch-