Die Ausführungen des Beschuldigten 1 wirken konstruiert, wenig überzeugend und machen in Anbetracht der Notwendigkeit des Beizugs von Verstärkung (inkl. OD-Polizisten) und Rundumsicherung keinen Sinn: Hätte sich der Beschuldigte 1 effektiv entsprechend seinen Schilderungen verhalten, dann hätte gar kein Anlass bestanden, für seine Arretierung und die Verbringung in den Transportwagen zwecks Abarbeitung in FWR R.________ derart intensiv polizeiliche Ressourcen zu beanspruchen.