77, Z. 39 ff.). Auch wenn Polizist I.________ vor Gericht einen wenig überzeugenden Eindruck hinterlassen hat, so ist beweismässig in Bezug auf diese Phase 2 nach Ansicht der Kammer auf die stimmig-schlüssigen Angaben im Berichtsrapport und die entsprechenden Ausführungen von Polizist I.________ und E.________ als Zeugen abzustellen. Die Ausführungen des Beschuldigten 1 wirken konstruiert, wenig überzeugend und machen in Anbetracht der Notwendigkeit des Beizugs von Verstärkung (inkl. OD-Polizisten) und Rundumsicherung keinen Sinn: