35 vil handelt (vgl. Ziff. 11.4.2), ist ohne Weiteres zu schlussfolgern, dass der Beschuldigte 1 im Moment der polizeilichen Intervention zwecks Vornahme einer Personenkontrolle um die Eigenschaft der beiden Männer als Polizisten in Zivil wusste und in deren Kenntnis sein Verhalten zu würdigen ist. Diese Feststellung ergibt sich überdies auch zwanglos aus der Aussage des Beschuldigten 1: «Die zwei Typen kamen wieder …» (pag. 77, Z. 40 f.). Der Berichtsrapport, die Anhaltekarte betreffend den Beschuldigten 1 sowie die Aussagen der Zeugen I.___