Demnach wusste der Beschuldigte 1 auch, wie er im Verfahren auszusagen hat. Diese Feststellung lässt sich überdies damit begründen, dass keine unmittelbaren, tatnächsten Aussagen von ihm vorliegen, sondern die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 6. Mai 2019 nach gewährter Akteneinsicht und einer Besprechung mit der Verteidigung erfolgte (pag. 76 ff.). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb so viele Polizisten (vier Polizisten in Zivil und weitere Polizisten in OD-Montur) benötigt wurden sowie darüber hinaus noch eine Rundumsicherung aufgezogen werden musste, um den Beschuldigten 1 abzuführen (vgl. pag.