367 f.) ist der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft. Zudem hat er bereits zwei Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs aufzuweisen sowie ein weiteres Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung hinter sich, welches mit einer rechtskräftigen Verurteilung abgeschlossen wurde (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern [SK 20 35] vom 18. September 2020). Demnach wusste der Beschuldigte 1 auch, wie er im Verfahren auszusagen hat.