Auffällig und einer näheren Betrachtung bedarf letztendlich die Bemerkung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 1 die rechtlichen Schranken bestens gekannt und sich bewusst darin bewegt habe (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 180). Laut Strafregisterauszug vom 21. Juli 2021 (pag. 367 f.) ist der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft.