In dieser Phase ist umstritten, ob sich die Polizisten vor der Anhaltung des Beschuldigten 1 als solche zu erkennen gegeben hatten und wie sich der Beschuldigte 1 in der Folge verhielt. Vorab kann betreffend diese Phase der Vorinstanz in der Hinsicht gefolgt werden, wonach die Aussagen des Beschuldigten 1 tatsächlich gewisse Realkennzeichen enthalten und nahezu übereinstimmend sind. Auffällig und einer näheren Betrachtung bedarf letztendlich die Bemerkung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 1 die rechtlichen Schranken bestens gekannt und sich bewusst darin bewegt habe (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.