76 ff.; pag. 136 ff.) (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 176 ff.). Nach dem oberinstanzlich durchgeführten Beweisergänzungsverfahren stehen betreffend die zweite Phase zusätzlich die Aussagen des Zeugen E.________ (pag. 403 ff.) zur Verfügung. In concreto In dieser Phase ist umstritten, ob sich die Polizisten vor der Anhaltung des Beschuldigten 1 als solche zu erkennen gegeben hatten und wie sich der Beschuldigte 1 in der Folge verhielt.