34 [vgl. Ziff. III nachfolgend]). Im Übrigen wurde in den Strafbefehlen den beiden Beschuldigten je keine mehrfache Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen. 11.4.3 Die zweite Phase Zur Verfügung stehende Beweismittel Bezüglich der zweiten Phase würdigte die Vorinstanz als Beweismittel die Anhaltekarte vom 7. April 2018 (pag. 93 ff.), den Berichtsrapport vom 19. April 2018 (pag. 4 ff.), die Aussagen des Zeugen I.________ vom 8. Juli 2019 (pag. 86 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten 1 vom 6. Mai 2019 und 22. April 2020 (pag. 76 ff.;