Anhaltung fürs Erste entzogen haben, weshalb sie sich letztendlich auch verloren haben. Nicht restlos geklärt ist das Verhalten des Beschuldigten 1, d.h. fraglich ist, ob dieser mehr als nur einfach seinen Weg fortsetzte, wobei selbst dieses Nichtanhalten tatbestandsmässig ist (ein Losreissen und Wegrennen ist nicht erforderlich