Insoweit erscheint die Schilderung von Polizist I.________ im Wahrnehmungsbericht stimmig-nachvollziehbar und logisch, wonach jedenfalls die Beschuldigte 2 sich losgerissen habe und weggerannt sei (pag. 5). Der Widerspruch, wonach im Berichtsrapport angegeben wurde, dass die Beschuldigte 2 weggerannt sei (pag. 5) und der Zeuge I.________ abweichend davon aussagte, dass der Beschuldigte 1 weggerannt sei (pag. 88, Z. 82 f.), lässt sich dadurch erklären, dass der Zeuge ausschliesslich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 einvernommen wurde und folglich keine Angaben zur Beschuldigten 2 zu machen hatte.