Gleichermassen sagte der Zeuge E.________ anlässlich seiner Einvernahme, dass die beiden Beschuldigten davongerannt seien, wobei die Beschuldigte 2 schneller gerannt sei als der Beschuldigte 1, weshalb sie sich entschieden, Letzteren zu verfolgen (pag. 406, Z. 10 f.; pag. 409, Z. 33 f.). Überdies konnte der Zeuge E.________ glaubhaft ausführen,