Trotzdem entschieden sie sich, sich zu entfernen. Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte erscheinen die Aussagen der Beschuldigten betreffend das Sich-Entfernen vollkommen realitätsfremd. Gemäss dem Beschuldigten 1 sei er «mit ganz normalen Schritten» weggegangen (pag. 138, Z. 9). Die Beschuldigte 2 fügte dem an, dass sie schneller gegangen sei als der Beschuldigte 1 (pag. 141, Z. 40 ff.). Im Berichtsrapport ist dagegen von einem Wegrennen die Rede (pag. 5). Gleichermassen sagte der Zeuge E.______