407, Z. 43 f.). Wie den voranstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, geht die Kammer bezüglich der Anfangsphase unter dem O.________ beweismässig davon aus, dass die Beschuldigten merkten und alsdann auch wussten, dass es sich bei I.________ und E.________ um Polizisten in Zivil handelte. Demnach musste ihnen auch klar sein, dass diese beiden Personen ihnen gefolgt waren und diese versuchten, sie anzuhalten sowie einer Personenkontrolle zu unterziehen. Andernfalls hätte sich zumindest spätestens in diesem Zeitpunkt die Ahnung der Beschuldigten, wonach sie es mit zivilen Polizisten zu tun hätten, zur Gewissheit verdichtet. Trotzdem entschieden sie sich, sich zu entfernen.