Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen der Beschuldigten, wonach die beiden Polizisten in Zivil sie nur angestarrt und nichts gesagt hätten erst recht als unglaubhaft. Selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann an dieser Stelle davon ausgegangen werden, dass die Polizisten ihr Verhalten rechtfertigten, indem sie sagten, dass sie von der Polizei seien, zumal der Zeuge E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte, dass man besonders darauf achte, sich als Polizisten auszuweisen, wenn man in Zivil unterwegs sei (pag. 407, Z. 43 f.).