schien die Vorinstanz aber davon auszugehen, dass die Beschuldigten durchwegs nicht reagiert hätten und demnach einfach weitergegangen seien, was aber den Aussagen der beiden Beschuldigten widerspricht. Diese gaben übereinstimmend an, die beiden Polizisten in Zivil mit deren Verhalten konfrontiert zu haben (pag. 77, Z. 36 f.; pag. 106, Z. 87 f. AB2). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen der Beschuldigten, wonach die beiden Polizisten in Zivil sie nur angestarrt und nichts gesagt hätten erst recht als unglaubhaft.