_ wurde von der Vorinstanz nicht genügend durchleuchtet. Einerseits erachtete sie die Aussagen der beiden Beschuldigten als unlogisch, wonach die beiden Polizisten, nachdem die Beschuldigten sie mit deren Verhalten konfrontiert haben sollen, sie nur angeschaut und nichts gesagt hätten (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 174). Im Beweisergebnis (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 175) schien die Vorinstanz aber davon auszugehen, dass die Beschuldigten durchwegs nicht reagiert hätten und demnach einfach weitergegangen seien, was aber den Aussagen der beiden Beschuldigten widerspricht.