407, Z. 44). Überdies habe man stets eine gewisse Nähe, bevor 32 man sich verbal zu erkennen gebe. Es sei keinesfalls so, dass man aus einer Entfernung von zehn Meter rufe: «Blibet mal stah» (pag. 408, Z. 5 ff.). Mit Blick auf das soeben Ausgeführte geht die Kammer davon, dass die beiden Beschuldigten das Zurufen verstanden haben, zumal der Zeuge E.________ glaubhaft angab, dass man sich trotz der Lärmemissionen noch durch einfaches Sprechen verständigen konnte (pag. 407, Z. 14 ff.).