Dass sich der Zeuge I.________ nicht mehr genau an den Ablauf der Anhaltung bzw. des Versuchs dazu erinnern konnte aber sehr wohl an die Polizeirufe, ist insoweit auf der Hand liegend, da Letztere das eigentliche Kerngeschehen darstellen, zumal Polizisten im Allgemeinen und im Besonderen Polizisten in Zivil eine Vielzahl von Anhaltungen vornehmen müssen. Erst durch das Ausweisen als Polizisten legitimieren die zivilen Polizisten ihre Handlungen, was der Zeuge E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Berufungshandlung noch bestätigte (pag. 407, Z. 43 f.). Dieser präzisierte sodann auf Nachfrage sogar noch, dass man sicher das Wort «Polizei» verwendet habe (pag. 407, Z. 44).