406, Z. 4 ff.). Zwischen den Polizisten und den beiden Beschuldigten besteht insoweit Einigkeit, dass seitens der Polizei versucht wurde, zumindest die Beschuldigte 2 an der Schulter festzuhalten, worauf sich diese befreit hatte und sich die beiden Beschuldigten entfernt und getrennt hatten (pag. 5; pag. 137, Z. 26 ff.; pag. 141, Z. 23 ff.; pag. 406, Z. 6 ff.). Umstritten ist, ob die beiden Beschuldigten beim Anhalteversuch seitlich der P.________ wussten, dass es um eine Personenkontrolle geht, sich die Polizisten in dieser Phase als solche zu erkennen gaben, und wie sich die Beschuldigten nach dem kurzen Kontakt mit den beiden Polizisten in Zivil weiter verhielten.