Vorab ist festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschuldigte 2 zu diesem Zeitpunkt bereits um die polizeiliche Identität der beiden Polizisten in Zivil wussten. Nicht wissen konnten sie zu diesem Zeitpunkt, dass die beiden sie einer Personenkontrolle unterziehen wollten, da Polizist I.________ und E.________ diesen Entschluss erst nach dem Weggehen der beiden Beschuldigten fassten (pag. 5; pag. 87, Z. 52; pag. 406, Z. 4 ff.).