105, Z. 84 f. AB2), nicht zu überzeugen, es sei denn eben, dass man sich bewusst war, die Aufmerksamkeit von Polizisten in Zivil auf sich gezogen zu haben. Nach dem Gesagten gelangt die Kammer – in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 424) – zur Ansicht, dass sowohl der demonstrationserfahrene Beschuldigte 1 als auch die ebenso demonstrationserfahrene Beschuldigte 2 um die polizeiliche Identität der beiden Polizisten in Zivil wussten. Aufgrund dessen ist die Beschuldigte 2 in Begleitung des Beschuldigten 1 an die beiden Polizisten in Zivil herangetreten und richtete das Natel aus kurzer Distanz auf diese.