Polizist D.________ beteuerte anlässlich seiner Einvernahme, sicher seine Schutzweste getragen zu haben und allenfalls noch die Waffe, ein Zusatzmagazin, Handschellen und Pfefferspray dabeigehabt zu haben (pag. 375, Z. 2 ff.). Polizist E.________ erörterte dem Gericht anlässlich seiner Einvernahme sogar, dass sie pflichtgemäss eine Waffe und auf freiwilliger Basis noch weiteres Schutzmaterial mit sich geführt hätten (pag. 405, Z. 14 ff.). Zudem wurde übereinstimmend ausgesagt, dass man untereinander über Funk oder Telefon verbunden gewesen sei (pag. 375, Z. 9; pag. 405, Z. 19 ff.).