Dieses Verhalten lässt gemäss Ansicht der Kammer nur den einen Schluss zu: Die Beschuldigte 2 wusste in diesem Moment genau, dass es sich nicht um irgendwelche unbeteiligte Zivilpersonen handelte, sondern um Polizisten in Zivil. Nichts anderes ist in Bezug auf den Beschuldigten 1 zu schlussfolgern, war er doch in nächster Nähe der Beschuldigten 2 und musste deren Verhalten unweigerlich festgestellt haben. Demnach war auch für ihn aufgrund der gegebenen Umstände klar, dass es sich um Polizisten in Zivil handelte. Überdies gab der Zeuge D.______