Dass der Zeuge I.________ und der Anhalterapport dieses Detail nicht erwähnten, führt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht dazu, dass diese Beweismittel unglaubhaft sind. Das Nichterwähnen dieses Details könnte allenfalls damit zusammenhängen, dass der Zeuge allgemein eher rudimentär antwortete und ihm dieses Detail im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 nicht mehr einfiel/relevant erschien und es aus diesem Grund nicht zu Protokoll gab. Letztendlich ist das aber nicht Teil des Kerngeschehens, und diese Differenz in den Aussagen schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht.