30 glaubhaft sei, weil diverse Widersprüche zwischen dem Berichtsrapport und seinen Aussagen bestehen würden, kann nicht gefolgt werden. Der Berichtsrapport und der Zeuge E.________ präzisieren, dass sie sich, bevor die Beschuldigte 2 sie mit dem Natel aus naher Distanz gefilmt habe, hinter einem Pfeiler begeben hätten (pag. 5; pag. 406, Z. 1 ff.). Dass der Zeuge I.________ und der Anhalterapport dieses Detail nicht erwähnten, führt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht dazu, dass diese Beweismittel unglaubhaft sind.