406, Z. 1 ff.). Infolgedessen stehen den Aussagen der beiden Beschuldigten vier glaubhafte Beweismittel entgegen (vgl. Ziff. 11.3 hiervor). Demnach erscheint die Aussage des Zeugen I.________ insoweit lebensnah und glaubhaft, als er angab, dass das Natel aus nächster Nähe auf ihn und seinen Kollegen gerichtet gewesen sei. Den Ausführungen der Vorinstanz (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 173) sowie der Verteidigung (pag. 428 ff.), dass die Aussage des Zeugen I.________ nicht