Demnach ist nicht auszuschliessen, dass auch der Beschuldigte 1 das Natel in der Hand hielt und allenfalls Fotos machte, etwas schrieb oder gar filmte. Massgebend ist letztendlich das Verhalten der Beschuldigten 2, welches die Polizisten auf die beiden aufmerksam werden liess. Die Frage, wer nun letztlich das Natel auf die beiden Polizisten richtete, kann offenbleiben, zumal die beiden Beschuldigten als Paar gemeinsam vor Ort anwesend waren. Überdies wird die Aussage des Zeugen I.________ durch die Anhaltekarte, den Berichtsrapport sowie durch den Zeugen E.________ bestätigt (pag. 94; pag. 5; pag. 406, Z. 1 ff.).