87, Z. 51), vermag diese Differenz zwischen dem Berichtsrapport und den Aussagen von Polizist I.________ als Zeuge die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Zweifel ziehen. Vorab lässt sich diese Abweichung vom Berichtsrapport dadurch erklären, dass – im Gegensatz zum Berichtsrapport – der Zeuge ausschliesslich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 einvernommen wurde und sich die Fragen resp. Antworten nur auf sein Verhalten bezogen. Demnach ist nicht auszuschliessen, dass auch der Beschuldigte 1 das Natel in der Hand hielt und allenfalls Fotos machte, etwas schrieb oder gar filmte.