421, Z. 11 ff.). Nach dem Gesagten geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte 2 nicht ausschliesslich das Demonstrationsgeschehen fotografierte. Vielmehr hielt sie das Natel zudem in Richtung der beiden Polizisten in Zivil, womit sie deren Aufmerksamkeit auf sich und den Beschuldigten 1 zog. Das Wissen der Beschuldigten um die polizeiliche Identität der beiden Polizisten in Zivil Weiter ist umstritten, ob die Beschuldigte 2, im Wissen um die polizeiliche Identität der Polizisten E.________ und I.________, das Natel aus naher Distanz auf sie richtete. Die Beschuldigten dementierten dies vehement.