__ müssten dem Demonstrationsgeschehen in der T.________ mehr oder weniger den Rücken zugekehrt haben, damit die Beschuldigte 2 das Natel auf sie hätte richten können, um dadurch deren Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Folglich ist die Version der beiden Beschuldigten, wonach die Beschuldigte 2 das Natel lediglich auf das Geschehen in der T.________ gerichtet habe, als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal die Beschuldigte 2 anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selbst sagte, dass sie das Geschehen rundherum fotografiert habe (pag. 421, Z. 11 ff.).