Zur Verfügung stehende Beweismittel In dieser ersten Phase würdigte die Vorinstanz als Beweismittel den Berichtsrapport (pag. 4 ff.), die Aussagen des Zeugen I.________ (pag. 86 ff.), die Aussagen des Beschuldigten 1 (pag. 76 ff. und pag. 136 ff.) sowie die Aussagen der Beschuldigten 2 (pag. 103 ff. und pag. 140 ff.). Nach dem oberinstanzlich durchgeführten Beweisergänzungsverfahren stehen betreffend die erste Phase zusätzlich die Aussagen des Zeugen E.________ (pag. 403 ff.) und D.________ (pag. 370 ff.) zur Verfügung.