Weil die Vorphase, welche sich mit der Demonstration an sich befasst, für die rechtliche Würdigung (Ziff. III. hiernach) irrelevant ist, erübrigen sich weitergehende beweistechnische Ausführungen hierzu (vgl. Strafbefehl gegen den Beschuldigten 1, pag. 65 ff.; Strafbefehl gegen die Beschuldigte 2, pag. 75 ff.; Berichtsrapport der Polizei, pag. 4 ff.). Demnach wird vollumfänglich auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 169). 11.4.2 Die erste Phase Zur Verfügung stehende Beweismittel