Wäre es den Zeugen ein Anliegen gewesen, die Beschuldigten übermässig zu belasten, hätten sie lediglich die im Berichtsrapport stehenden Ausführungen rezitieren können. Demnach sprechen die Ungereimtheiten zwischen dem Berichtsrapport und den Zeugenaussagen für die Glaubhaftigkeit dieser Beweismittel, zumal die Zeugenaussagen und der Berichtsrapport das Kerngeschehen übereinstimmend wiedergeben. Die Polizisten äusserten sich in ihren Zeugenaussagen allesamt sachlich zurückhaltend, ohne Aggravierungen und ohne unnötige Belastungen, obschon Letzteres für die erfahrenen Polizisten ein Leichtes gewesen wäre.