373, Z. 7; pag. 403, Z. 39 f.). Trotzdem gab Polizist D.________ entgegen dem Berichtsrapport an, dass sie in Zweierteams und nicht zu viert unterwegs gewesen seien (pag. 381, Z. 11 ff.). Auch Polizist E.________ gab zu, dass er sich vorerst auch nicht mehr genau an die Passage im Berichtsrapport erinnere, wonach der Beschuldigte 1 sie mit dem Körper zur Seite gedrängt habe (pag. 409, Z. 42). Wäre es den Zeugen ein Anliegen gewesen, die Beschuldigten übermässig zu belasten, hätten sie lediglich die im Berichtsrapport stehenden Ausführungen rezitieren können.