179 f.) – keinen Vorfall mit grossem Erinnerungspotenzial dar, zumal der Zeuge E.________ an seiner Einvernahme zu Protokoll gab, dass die Anhaltung des Beschuldigten 1 ein Ereignis darstelle, das regelmässig vorkomme (pag. 409, Z. 18 ff.). Von Polizisten darf – bei einem Ereignis wie dem Vorliegenden – kein dermassen übersteigertes Erinnerungsvermögen verlangt werden, wie es die Vorinstanz und die Verteidigung voraussetzen. Dass die Polizisten teils dem Berichtsrapport widersprechen, spricht klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und nicht etwa dagegen. Sowohl Polizist D.________ als auch Polizist E.________ haben den Berichtsrapport gelesen (pag. 373, Z. 7;