423 ff.). Die Kammer ist der Ansicht, dass die Zeugenaussagen der Polizisten in ihrer Gesamtheit glaubhaft sind. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach aufgrund der aufgezeigten Widersprüche die Zeugenaussagen insgesamt als weit hergeholt und nicht glaubhaft zu diffamieren seien, zielt ins Leere. Das vorliegend relevante Geschehen gehört zum polizeilichen Alltag und stellt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 179 f.) – keinen Vorfall mit grossem Erinnerungspotenzial dar, zumal der Zeuge E.__