Die Verteidigung gelangte aufgrund dieser Unstimmigkeiten zur Ansicht, dass die Aussagen der Zeugen unglaubhaft seien. Die Generalstaatsanwaltschaft erinnerte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung daran, dass gewisse Erinnerungslücken nachvollziehbar seien, zumal es sich nicht um ein aussergewöhnliches Ereignis gehandelt habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen I.________ als unglaubhaft diskreditiere. Er habe gesagt, woran er sich noch erinnert habe. Hätte er die Beschuldigten übermässig belasten wollen, hätte er sich an den Berichtsrapport gehalten und wohl kaum einen Gedächtnisverlust vorgespielt (pag. 423 ff.).