27 er die Beschuldigte 2 überhaupt nach dem Ausweis gefragt habe. Zudem habe sich auch der Zeuge E.________ insbesondere nicht mehr erinnern können, ob sie die Beschuldigten von vorne oder von hinten angehalten hätten und wie sie sich zu erkennen gegeben hätten (pag. 427 ff.). Die Verteidigung gelangte aufgrund dieser Unstimmigkeiten zur Ansicht, dass die Aussagen der Zeugen unglaubhaft seien.