als die beiden daraufhin Richtung J.________ gelaufen seien, hätten sie sich bei seinem Vorgesetzten betreffend eine allfällige Personenkontrolle der beiden erkundigt. Darüber schweige der Berichtsrapport. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zeigte die Verteidigung diverse weitere Unstimmigkeiten zwischen den Zeugenaussagen sowie dem Berichtsrapport auf. Konkret habe der Zeuge D.________ namentlich ausgesagt, dass er und Polizist L.________ nicht zusammen mit Polizist I.________ und E.________ unterwegs gewesen seien, wohingegen im Berichtsrapport stehe, dass man zu viert das Demonstrationsgeschehen beobachtet habe.