_ fest (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 172 f.): - Gemäss Berichtsrapport habe ausschliesslich die Beschuldigte 2 gefilmt, währenddessen laut Zeugeneinvernahme unter anderem auch der Beschuldigte 1 gefilmt habe. - Entgegen den Ausführungen zum Berichtsrapport habe I.________ sich in der Zeugeneinvernahme betreffend das Detail mit dem Stützpfeiler nicht mehr erinnern können. - Laut Zeugeneinvernahme habe er (Polizist I.________) den Beschuldigten 1 angesprochen und als die beiden daraufhin Richtung J.___