Weiter lasse sich aus den Ausführungen des Zeugen kein eindeutiges Bild des Geschehensablaufs rekonstruieren. Da es sich um einen «Grosseinsatz mit gutem Erinnerungspotential» gehandelt habe, seien obgenannte Ungenauigkeiten nicht verständlich und auch die eher oberflächlichen, allgemeinen Aussagen würden erstaunen (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 179 f.). Letztendlich hält die Vorinstanz folgende Unstimmigkeiten zwischen dem Berichtsrapport einerseits und den Aussagen des Zeugen I.________ fest (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.